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Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich der Veranstaltung November-Blues

Aufgrund § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S.252) – jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - , wird für die Stadt Glückstadt verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) In der Stadt Glückstadt dürfen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "November Blues“ am 01. Sonntag im November eines jeden Jahres von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an dem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden, sind an einem Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Glückstadt.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 14 LÖffZG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 dieser Verordnung verstößt. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OwiG – vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der zur Zeit geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 4 Datenschutzbestimmungen

(1) Für alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben ist die Erhebung von Name, Vorname, Anschrift, ggf. Firma und Anschrift des Geschäftsinhabers gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) in der zur Zeit gültigen Fassung aus den EDV-Dateien der möglicherweise zuständigen Einwohnermeldeämter und Gewerbeämter zulässig.

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Glückstadt, den 05. August 2008

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde 
Gerhard Blasberg

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 10.09.2008.